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Vereinsinfo
 


Satzung des TVA


Satzung des Turnvereins Alpirsbach-Rötenbach e.V.
 

A.                  Name, Sitz und Zweck

§ 1       Name des Vereins

1.       Der Verein führt den Namen Turnverein Alpirsbach-Rötenbach e.V. und hat
seinen Sitz in Alpirsbach.

2.       Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freudenstadt eingetragen.

3.       Er kann kooperatives Mitglied von Organisationen werden, die seinen Zielen entsprechen. Derzeit ist er Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Schwäbischen Turnerbundes e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

4.       Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Vereins

a)       Der Verein betreibt Turnen, Spiel und Sport in ihrer Vielgestaltigkeit als Mittel zur leiblichen und geistigen Gesunderhaltung der Menschen beiderlei Geschlechts und jeden Alters. Hierzu gehört insbesondere die Betreuung der Jugend.

b)       Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

c)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

e)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f)        Bestrebungen politischer, konfessioneller und rassischer Art sind ausgeschlossen.

§ 3       Mittel zur Erreichung des Zwecks

Zur Erreichung des Zwecks dienen regelmäßige Übungsstunden, Ausbildung von
Lehrkräften, Teilnahme an Wettkämpfen, Veranstaltungen aller Art, Abhaltung von Versammlungen sowie die Werbung in Wort und Schrift.

B. Mitgliedschaft

§ 4       Mitglieder

Der Verein besteht aus

1.       Kindern (unter 14 Jahren)

2.       Jugendlichen (von 14 bis 18 Jahren)

3.       aktiven Mitgliedern

4.       passivern Mitgliedern

5.       Ehrenmitgliedern

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Die Mitglieder können männliche und weibliche Personen jeden Alters sein.

2.       Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich einem Mitglied des Hauptausschusses oder einem Übungsleiter gegenüber erklärt werden, bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter.

3.       Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe des Grundes ablehnen. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen ein Einspruch innerhalb von 4 Wochen zu, über den der Hauptausschuss endgültig entscheidet.

4.       Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.

§ 6       Jugendordnung

Für die Tätigkeit der Kinder und Jugendlichen im Verein gilt die Jugendordnung.

§ 7       Ehrenmitglieder

1.       Unter welchen Voraussetzungen Personen als Ehrenmitglieder dem Verein angehören, bestimmt die Ehrungsordnung.

2.       In der Ehrungsordnung sind auch alle Bestimmungen enthalten, unter denen
Mitglieder des Vereins in sonstiger Weise geehrt werden können.

§ 8       Austritt und Ausschluss

1.       Die Mitgliedschaft endet mit dem:

a)             Tod

b)             Austritt

c)             Ausschluss

2.       Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hört das Recht dem Verein gegenüber auf.

3.       Der Austritt kann, abgesehen von einem Ortswechsel, nur zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

4.       Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher gilt insbesondere:

a)             ein erheblicher Verstoß gegen die Satzung und die Belange des Vereins.

b)             Ein unehrenhaftes Verhalten und ein Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

c)             Wenn sich ein Mitglied mehrfach den Anordnungen der Vereinsorgane oder deren Vertreter widersetzt.

d)             Wenn es mit seinem Beitrag trotz vorheriger Mahnung mit einem halben Jahr im Rückstand ist.

5.       Der Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist dem Betroffenen mit Angabe des Grundes schriftlich mit zuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Hauptausschuss einlegen, der endgültig darüber entscheidet.

6.       Bei Austritt oder Ausschluss ist der Beitrag bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres voll zu entrichten.

§ 9       Maßregelungen

1.       Gegen Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder deren Vertreter verstoßen, dem Verein ideellen oder materiellen Schaden zugefügt haben, können vom Vorstand mit Zustimmung des Hauptausschusses folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)             ein schriftlicher Verweis

b)             eine finanzielle Entschädigung

c)             ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an einem Teil oder allen Veranstaltungen des Vereins.

2.       Der Bescheid ist dem Betroffenen mit Angabe der Gründe schriftlich mit zuzustellen.

§ 10      Rechte der Mitglieder

1.       Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen nach den jeweiligen Bedingungen zu benützen.

2.       Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

3.       Der Wahl in den Vorstand oder Hauptausschuss soll eine mindestens einjährige Mitgliedschaft vorausgehen.

4.       Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen, können an den Versammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.

5.       Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.

§ 11      Pflichten der Mitglieder

1.       Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)             Die Vereinsinteressen zu wahren und zu vertreten und die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten.

b)             Alle Einrichtungen des Vereins vor Schaden zu bewahren.

c)       Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge oder sonstige Gebühren zu entrichten.

2.       Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Hauptversammlung fest. Ebenso irgendwelche sonstigen Gebühren.

§ 12      Vermögen, Abteilungskassen

Das Vermögen der einzelnen Abteilungen des Vereins wird gemeinsam verwaltet. Besondere Abteilungskassen sind nicht zu führen. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss.

C. Verwaltung des Vereins

            § 13      Organe

1.       Die Organe, durch die der Verein verwaltet wird, sind:

a)       die Hauptversammlung

b)       der Hauptausschuss

c)       der Vorstand

2.       Die Willensbildung in den Organen erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist.

§ 14      Hauptversammlung

1.       Die ordentliche Hauptversammlung wird in zweijährigem Turnus abgehalten. Sie soll in den ersten drei Monaten des neuen Vereinsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.

2.       Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach erfolgen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

3.       Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

4.       Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dies gilt auch für die Beschlüsse des Hauptausschusses und des Vorstands.

5.       Die Hauptversammlung ist das oberste Organ für alle Angelegenheiten des Vereins. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, obliegt ihr insbesondere:

a)             die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Hauptausschuss sowie des Kassenprüfungsberichtes

b)             Entlastung von Vorstand und Hauptausschuss

c)             Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses und der Kassenprüfer

d)             Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge sowie evtl. Gebühren.

e)             Beschlussfassung über die zur Hauptversammlung gestellten Anträge

f)               Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung.

g)             Aufstellung von Ordnungen und deren Änderung

6.       Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15      Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen.

2.       Er ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuss es beschließt oder mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe von Gründen eine solche schriftlich beantragen.

§ 16      Hauptausschuss

1.       Der Hauptausschuss besteht aus:

a)             dem Vorstand

b)             den Leitern sämtlicher Abteilungen

c)             den Beisitzern

2.       Die Wahl der Mitglieder zum Hauptausschuss oder deren Bestätigung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.

3.       Die Beisitzer, deren Zahl die Hauptversammlung bestimmt, erhalten jeweils gewisse Aufgaben zugewiesen, die auch zeitlich begrenzt sein können. Letztere können auch vom Hauptausschuss angewiesen werden.

4.       Die Leiter der Abteilungen können sich auch durch Stellvertreter vertreten lassen, soweit der Hauptausschuss diesen nicht widerspricht.

5.       Die Einladung zur Hauptausschusssitzung erfolgt mindestens 8 Tage vor dem Termin durch den Vorsitzenden schriftlich und soll die Tagesordnung enthalten.

6.       Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

7.       Dem Hauptausschuss obliegt:

a)             die Überwachung der Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung des Vereins

b)             die Besetzung vakanter Vereinsämter bis zur nächsten Hauptversammlung

c)             Behandlung von Einsprüchen und endgültigen Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

d)             Zustimmung zu Maßregelungen

e)             Vorlage des Haushaltsplanes zur Hauptversammlung

f)               Behandlung aller laufenden Vereinsangelegenheiten

g)             Die Bemühung um einen regen und vielseitigen Vereinsbetrieb

h)             Die Aufnahme neuer Fachgebiete oder deren Aufhebung

§ 17      Vorstand

1.       Den Vorstand bilden:

a)             der Vorsitzende

b)             der stellvertretende Vorsitzende

c)             der Oberturnwart (der technische Leiter)

d)             der Kassenwart

e)             der Schriftführer

2.       Zum Vorstand können beratende Personen zeitlich begrenz ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die ihm verantwortlich sind.

3.       Der Vorstand führt die gesamten Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Hauptversammlung oder der Hauptausschuss zuständig ist.

4.       Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5.       Vorstand im Sinne des BGB (§ 26) ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

6.       Jedes Vorstandsmitglied hat die Aufgabe seines Bereichs mit Tatkraft zu erfüllen und ist dem Vorstand, der Hauptversammlung und dem Hauptausschuss verantwortlich.

§ 18      Unterausschüsse

1.       Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Unterausschüsse vom Vorstand oder vom Hauptausschuss eingesetzt werden.

2.       Sie arbeiten nach deren Weisungen, haben laufend zu berichten und sind diesen verantwortlich.

§ 19      Kassenprüfung

1.       Die Kassenführung wird mindestens einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer
überprüft und der Hauptversammlung darüber berichtet.

2.       Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt und dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören.

D. Eingliederung anderer Vereine

§ 20      Aufnahme eines anderen Vereins

1.       Auf Antrag eines anderen Vereins kann dieser in den Turnverein aufgenommen werden.

2.       Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags entscheidet der Hauptausschuss.

3.       Die Verhandlungen über die Vereinbarung der Eingliederung (Verschmelzung) führt der Vorstand oder dessen Beauftragte/r.

4.       Der aufgenommene Verein wird nach erfolgter Verschmelzung als neue Abteilung im Turnverein geführt.

5.       Der Turnverein übernimmt das bewegliche und unbewegliche Vermögen des eingegliederten Vereins.

6.       Der Turnverein verpflichte sich, die Verbindlichkeiten des eingegliederten Vereins zu übernehmen.

7.       Die bisherigen Mitglieder des aufgenommenen Vereins können auf Antrag (gemeinsam oder einzeln) Mitglied im Turnverein werden. Eines erneuten Aufnahmeantrags bedarf es nicht für diejenigen Mitglieder, für die bereits schon eine Mitgliedschaft im Turnverein besteht.

E. Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

§ 21      Satzungsänderung

1.       Änderungen der Satzung, Aufstellung von Ordnungen und deren Änderung können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden und bedürfen zur Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2.       Die beantragten Änderungen sind mit der Tagesordnung wörtlich bekannt zu geben.

§ 22      Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn weniger als 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind.

2.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alpirsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 28. Mai 2011

 

 

 


 

 

 

 
 

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