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Satzung
des Turnvereins Alpirsbach-Rötenbach e.V.
A.
Name, Sitz und Zweck
§
1 Name des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen Turnverein Alpirsbach-Rötenbach
e.V. und hat
seinen Sitz in Alpirsbach.
2.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Freudenstadt eingetragen.
3.
Er kann kooperatives Mitglied von Organisationen werden,
die seinen Zielen entsprechen. Derzeit ist er Mitglied des
Württembergischen Landessportbundes e.V. und des
Schwäbischen Turnerbundes e.V. und erkennt deren Satzungen
und Ordnungen an.
4.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
a)
Der Verein betreibt Turnen, Spiel und Sport in ihrer
Vielgestaltigkeit als Mittel zur leiblichen und geistigen
Gesunderhaltung der Menschen beiderlei Geschlechts und
jeden Alters. Hierzu gehört insbesondere die Betreuung der
Jugend.
b)
Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und
seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der
Abgabenordnung.
c)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe
einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a
EStG beschließen.
e)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
f)
Bestrebungen politischer, konfessioneller und rassischer
Art sind ausgeschlossen.
§
3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
Zur
Erreichung des Zwecks dienen regelmäßige Übungsstunden,
Ausbildung von
Lehrkräften, Teilnahme an Wettkämpfen, Veranstaltungen
aller Art, Abhaltung von Versammlungen sowie die Werbung
in Wort und Schrift.
B.
Mitgliedschaft
§
4 Mitglieder
Der
Verein besteht aus
1.
Kindern (unter 14 Jahren)
2.
Jugendlichen (von 14 bis 18 Jahren)
3.
aktiven Mitgliedern
4.
passivern Mitgliedern
5.
Ehrenmitgliedern
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Die Mitglieder können männliche und weibliche Personen
jeden Alters sein.
2.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft kann schriftlich
oder mündlich einem Mitglied des Hauptausschusses oder
einem Übungsleiter gegenüber erklärt werden, bei Kindern
unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter.
3.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Vorstand
kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe des Grundes ablehnen.
Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen ein Einspruch
innerhalb von 4 Wochen zu, über den der Hauptausschuss
endgültig entscheidet.
4.
Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied ein Exemplar
der Satzung ausgehändigt.
§
6 Jugendordnung
Für die
Tätigkeit der Kinder und Jugendlichen im Verein gilt die
Jugendordnung.
§
7 Ehrenmitglieder
1.
Unter welchen Voraussetzungen Personen als Ehrenmitglieder
dem Verein angehören, bestimmt die Ehrungsordnung.
2.
In der Ehrungsordnung sind auch alle Bestimmungen
enthalten, unter denen
Mitglieder des Vereins in sonstiger Weise geehrt werden
können.
§
8 Austritt und Ausschluss
1.
Die Mitgliedschaft endet mit dem:
a)
Tod
b)
Austritt
c)
Ausschluss
2.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hört das Recht dem
Verein gegenüber auf.
3.
Der Austritt kann, abgesehen von einem Ortswechsel, nur
zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber
erklärt werden.
4.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher gilt
insbesondere:
a)
ein erheblicher Verstoß gegen die Satzung und die Belange
des Vereins.
b)
Ein unehrenhaftes Verhalten und ein Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte.
c)
Wenn sich ein Mitglied mehrfach den Anordnungen der
Vereinsorgane oder deren Vertreter widersetzt.
d)
Wenn es mit seinem Beitrag trotz vorheriger Mahnung mit
einem halben Jahr im Rückstand ist.
5.
Der Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist dem
Betroffenen mit Angabe des Grundes schriftlich mit
zuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene
innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Hauptausschuss
einlegen, der endgültig darüber entscheidet.
6.
Bei Austritt oder Ausschluss ist der Beitrag bis zum Ende
des jeweiligen Kalenderjahres voll zu entrichten.
§
9 Maßregelungen
1.
Gegen Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen der Vereinsorgane oder deren Vertreter
verstoßen, dem Verein ideellen oder materiellen Schaden
zugefügt haben, können vom Vorstand mit Zustimmung des
Hauptausschusses folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
ein schriftlicher Verweis
b)
eine finanzielle Entschädigung
c)
ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an einem Teil
oder allen Veranstaltungen des Vereins.
2.
Der Bescheid ist dem Betroffenen mit Angabe der Gründe
schriftlich mit zuzustellen.
§
10 Rechte der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen
Einrichtungen nach den jeweiligen Bedingungen zu benützen.
2.
Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt in allen
den Verein betreffenden Angelegenheiten.
3.
Der Wahl in den Vorstand oder Hauptausschuss soll eine
mindestens einjährige Mitgliedschaft vorausgehen.
4.
Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen, können an den
Versammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.
5.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht
übertragbar.
§
11 Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)
Die Vereinsinteressen zu wahren und zu vertreten und die
Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten.
b)
Alle Einrichtungen des Vereins vor Schaden zu bewahren.
c)
Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge oder sonstige Gebühren
zu entrichten.
2.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Hauptversammlung
fest. Ebenso irgendwelche sonstigen Gebühren.
§
12 Vermögen, Abteilungskassen
Das
Vermögen der einzelnen Abteilungen des Vereins wird
gemeinsam verwaltet. Besondere Abteilungskassen sind nicht
zu führen. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss.
C.
Verwaltung des Vereins
§ 13 Organe
1.
Die Organe, durch die der Verein verwaltet wird, sind:
a)
die Hauptversammlung
b)
der Hauptausschuss
c)
der Vorstand
2.
Die Willensbildung in den Organen erfolgt nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung, die von der
Hauptversammlung zu beschließen ist.
§
14 Hauptversammlung
1.
Die ordentliche Hauptversammlung wird in zweijährigem
Turnus abgehalten. Sie soll in den ersten drei Monaten des
neuen Vereinsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand
einberufen.
2.
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung muss
mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch
Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach
erfolgen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
3.
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens
3 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim
Vorsitzenden eingereicht werden.
4.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer
und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dies gilt
auch für die Beschlüsse des Hauptausschusses und des
Vorstands.
5.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ für alle
Angelegenheiten des Vereins. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, obliegt ihr insbesondere:
a)
die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und
Hauptausschuss sowie des Kassenprüfungsberichtes
b)
Entlastung von Vorstand und Hauptausschuss
c)
Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses und der
Kassenprüfer
d)
Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge
sowie evtl. Gebühren.
e)
Beschlussfassung über die zur Hauptversammlung gestellten
Anträge
f)
Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung.
g)
Aufstellung von Ordnungen und deren Änderung
6.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
§
15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der
Vorstand jederzeit einberufen.
2.
Er ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuss es
beschließt oder mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder
unter Angabe von Gründen eine solche schriftlich
beantragen.
§
16 Hauptausschuss
1.
Der Hauptausschuss besteht aus:
a)
dem Vorstand
b)
den Leitern sämtlicher Abteilungen
c)
den Beisitzern
2.
Die Wahl der Mitglieder zum Hauptausschuss oder deren
Bestätigung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
3.
Die Beisitzer, deren Zahl die Hauptversammlung bestimmt,
erhalten jeweils gewisse Aufgaben zugewiesen, die auch
zeitlich begrenzt sein können. Letztere können auch vom
Hauptausschuss angewiesen werden.
4.
Die Leiter der Abteilungen können sich auch durch
Stellvertreter vertreten lassen, soweit der Hauptausschuss
diesen nicht widerspricht.
5.
Die Einladung zur Hauptausschusssitzung erfolgt mindestens
8 Tage vor dem Termin durch den Vorsitzenden schriftlich
und soll die Tagesordnung enthalten.
6.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7.
Dem Hauptausschuss obliegt:
a)
die Überwachung der Geschäftsführung und die
Vermögensverwaltung des Vereins
b)
die Besetzung vakanter Vereinsämter bis zur nächsten
Hauptversammlung
c)
Behandlung von Einsprüchen und endgültigen Entscheidungen
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
d)
Zustimmung zu Maßregelungen
e)
Vorlage des Haushaltsplanes zur Hauptversammlung
f)
Behandlung aller laufenden Vereinsangelegenheiten
g)
Die Bemühung um einen regen und vielseitigen
Vereinsbetrieb
h)
Die Aufnahme neuer Fachgebiete oder deren Aufhebung
§
17 Vorstand
1.
Den Vorstand bilden:
a)
der Vorsitzende
b)
der stellvertretende Vorsitzende
c)
der Oberturnwart (der technische Leiter)
d)
der Kassenwart
e)
der Schriftführer
2.
Zum Vorstand können beratende Personen zeitlich begrenz
ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die ihm
verantwortlich sind.
3.
Der Vorstand führt die gesamten Vereinsgeschäfte, soweit
nicht die Hauptversammlung oder der Hauptausschuss
zuständig ist.
4.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter
einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5.
Vorstand im Sinne des BGB (§ 26) ist der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Kassier. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
6.
Jedes Vorstandsmitglied hat die Aufgabe seines Bereichs
mit Tatkraft zu erfüllen und ist dem Vorstand, der
Hauptversammlung und dem Hauptausschuss verantwortlich.
§
18 Unterausschüsse
1.
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Unterausschüsse
vom Vorstand oder vom Hauptausschuss eingesetzt werden.
2.
Sie arbeiten nach deren Weisungen, haben laufend zu
berichten und sind diesen verantwortlich.
§
19 Kassenprüfung
1.
Die Kassenführung wird mindestens einmal im Jahr durch
zwei Kassenprüfer
überprüft und der Hauptversammlung darüber berichtet.
2.
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt
und dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören.
D.
Eingliederung anderer Vereine
§
20 Aufnahme eines anderen Vereins
1.
Auf Antrag eines anderen Vereins kann dieser in den
Turnverein aufgenommen werden.
2.
Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags
entscheidet der Hauptausschuss.
3.
Die Verhandlungen über die Vereinbarung der Eingliederung
(Verschmelzung) führt der Vorstand oder dessen
Beauftragte/r.
4.
Der aufgenommene Verein wird nach erfolgter Verschmelzung
als neue Abteilung im Turnverein geführt.
5.
Der Turnverein übernimmt das bewegliche und unbewegliche
Vermögen des eingegliederten Vereins.
6.
Der Turnverein verpflichte sich, die Verbindlichkeiten des
eingegliederten Vereins zu übernehmen.
7.
Die bisherigen Mitglieder des aufgenommenen Vereins können
auf Antrag (gemeinsam oder einzeln) Mitglied im Turnverein
werden. Eines erneuten Aufnahmeantrags bedarf es nicht für
diejenigen Mitglieder, für die bereits schon eine
Mitgliedschaft im Turnverein besteht.
E.
Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
§
21 Satzungsänderung
1.
Änderungen der Satzung, Aufstellung von Ordnungen und
deren Änderung können nur von der Hauptversammlung
beschlossen werden und bedürfen zur Gültigkeit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
2.
Die beantragten Änderungen sind mit der Tagesordnung
wörtlich bekannt zu geben.
§
22 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn weniger
als 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen
sind.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Alpirsbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand:
28. Mai 2011
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